· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ausfall eines sich selbst vertretenden Anwalts
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Auch ein sich selbst vertretender Anwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass im Fall seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt. Das hat der BGH aktuell klargestellt. |
Sachverhalt
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin (F) mit einem ihr am 5.7.18 zugestellten Beschluss zu einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller (M) verpflichtet. Gegen diese Entscheidung hat die F, die selbst Anwältin ist, rechtzeitig mit einem von ihr persönlich verfassten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat sie, vertreten durch einen Bevollmächtigten (VB) Beschwerdeanträge gestellt und hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründung: Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen und weiterhin auch nicht in der Lage, die Fristen zu wahren. Am 23.10.18 hat sie die Beschwerde begründet. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (BGH 21.8.19, XII ZB 93/19, Abruf-Nr. 212764).
Entscheidungsgründe
Ein Verfahrensbevollmächtigter muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, um die Frist zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu wahren. Er muss im Rahmen seiner Organisationspflichten auch Vorkehrungen dafür treffen, dass im Fall seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt. Der Anwalt muss sich auf einen krankheitsbedingten Ausfall aber nur durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war.
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