04.12.2017 · Fachbeitrag · Gewaltschutz
Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung einer Bedrohung
| Eine einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache kann ergehen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG glaubhaft gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sich der Vorgang so abgespielt hat, wie von ihm vorgetragen (OLG Brandenburg 5.10.16, 10 UF 89/16, Abruf-Nr. 197774 197774 ). |
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