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  • 21.04.2025 · Fachbeitrag · Kindschaftsrecht

    So lautet die Kostenentscheidung, wenn eine Tatsache verschwiegen wird

    | Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache dem Vortrag einer unwahren Tatsache nicht gleich steht. |