· Fachbeitrag · Kosten im Abstammungsverfahren
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Diese Aspekte sind bei der Kostenverteilung maßgeblich
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| § 81 FamFG regelt, wie das Gericht die Kosten in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verteilen kann. Das OLG Frankfurt a. M. hat dazu wichtige Kriterien herausgearbeitet. |
Sachverhalt
Die Tochter T begehrt die Feststellung der Vaterschaft des V. Die Kindesmutter M hat angegeben, dass sie dem V in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte zuvor den V festgestellt. V gab an, möglicherweise der Vater von T zu sein. Da der private Test unter fragwürdigen Umständen erfolgte, solle dies ein offiziellen Test klären. Er habe weder mit M zusammengelebt noch eine Beziehung mit ihr gehabt. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach wiederholter Aufforderung wurde eine Speichelprobe des V genommen. Danach ist die Vaterschaft des V praktisch erwiesen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG dessen Vaterschaft festgestellt und ihm und der M ohne Begründung die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig auferlegt und zugleich angeordnet, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die M hat erfolglos Widerspruch beim AG eingelegt und diesen auf den Kostenausspruch beschränkt (OLG Frankfurt a. M., 13.1.25, 6 WF 155/24, Abruf-Nr. 246277).
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch ist als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung auszulegen.
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