· Fachbeitrag · Kindschaftssachen
Vorrang- und Beschleunigungsgebot: So überprüfen Sie, ob es eingehalten wurde
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| In Kindschaftssachen gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Wird gegen dieses verstoßen, kann zunächst die Beschleunigungsrüge und sodann die Beschleunigungsbeschwerde eingelegt werden. |
1. Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist in § 155 FamFG normiert. Es gilt in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes, das Umgangsrecht oder Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen. Durch das Vorrang- und Beschleunigungsgebot soll verhindert werden, dass eine Entscheidung in der Sache zu spät kommt und durch bloßen Zeitablauf Fakten geschaffen werden.
Im Gesetz werden Fristen genannt, um das Beschleunigungsgebot einzuhalten. So soll ein Erörterungstermin spätestens 1 Monat nach Beginn des Verfahrens durchgeführt werden, § 155 Abs. 2 FamFG. Nach einer Aussetzung des Verfahrens zur außergerichtlichen Einigung nimmt das Gericht es i. d. R. nach 3 Monaten wieder auf, § 155 Abs. 4 FamFG.
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