· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Heimliche GPS-Überwachung: Detektivkosten nicht erstattungsfähig
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System (GPS-Geräts) beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte (BGH 15.5.13, XII ZB 107/08, FamRB 13, 288, Abruf-Nr. 132214). |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigung von Detektivkosten und der Sachkosten für den Einsatz eines GPS-Geräts in Höhe von insgesamt 3.710,42 EUR. Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. Die Beklagte hat in dem Verfahren geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Mit der Abänderungsklage erstrebte der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung der Abänderungsklage hat der Kläger ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte.
Der eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an dem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Nachdem die Beklagte im Vorprozess die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs - auch unter dem Gesichtspunkt einer verfestigten Lebensgemeinschaft - noch verneint hatte, hat sie den Klaganspruch sodann anerkannt. Das OLG hat die Erstattungsfähigkeit der Kosten insgesamt abgelehnt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers ist zurückgewiesen worden.
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