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  • · Fachbeitrag · Nachehelicher Unterhalt

    Verfahrenswert einer Titulierungsklage richtet sich nach dem Jahresbetrag des Unterhalts

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Klagt der Unterhaltsgläubiger auf Unterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner den laufenden Unterhalt regelmäßig pünktlich und freiwillig zahlt, weil er einen Vollstreckungstitel über den laufenden Unterhalt erhalten will, richtet sich der Verfahrenswert (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG) nach dem vollen Unterhalt der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Dass es dem Antragsteller nur um das sogenannte Titulierungsinteresse geht, ist unerheblich (OLG Hamburg 13.3.13, 7 WF 21/13, OLG Report Nord 17/2013, Anm. 4, Abruf-Nr. 131326).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin macht vor dem FamG gegen den Antragsgegner laufenden zukünftigen Ehegattenunterhalt geltend. Der Antragsgegner hat zwar bislang regelmäßig und pünktlich gezahlt, sich aber geweigert, kostenfrei einen Vollstreckungstitel über den geschuldeten Unterhalt beizubringen. Das FamG hat den Verfahrenswert gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf den Jahreswert des verlangten Unterhalts festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamGKG. Er wendet ein, die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt sei dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gewesen und er habe immer pünktlich gezahlt. In einem solchen Fall dürfe nur das Titulierungsinteresse angesetzt werden, das mit einem Bruchteil des Zahlungsantrags zu bewerten sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht lässt offen, ob die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig ist. Jedenfalls ist sie aber unbegründet. Wenn ein Unterhaltsschuldner freiwillig zahlt und der Unterhaltsanspruch nur deshalb gerichtlich geltend gemacht wird, weil der Antragsteller über seinen Unterhaltsanspruch einen vollstreckbaren Titel haben will, ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Jahresbetrag des Unterhalts anzusetzen. Es ist nicht etwa ein geringerer Wert zu veranschlagen, weil nur das Titulierungsinteresse im Raum steht.

     

    Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist insoweit eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Anspruch auf künftige Zahlung erhoben wird, weil der Anspruchsverpflichtete seine Unterhaltspflicht bestreitet, weil er den laufenden Unterhalt einfach nicht bezahlt oder weil er lediglich einen Titel erwirken will, um daraus bei einer künftig ausbleibenden Leistung sogleich die Vollstreckung betreiben zu können (OLG Braunschweig NJW-RR 96, 256; OLG Celle FamRZ 03, 465; OLG Karlsruhe FamRZ 91, 468).

     

    Diese Bewertung erscheint dem Gericht deshalb zutreffend, weil bei einem Antrag auf künftigen Unterhalt im Zeitpunkt der Antragstellung naturgemäß noch nicht feststehen kann, ob der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung auch künftig freiwillig erfüllen wird oder nicht.

     

    Der Unterhaltspflichtige, der den geschuldeten Unterhalt bisher freiwillig gezahlt hat, wird auf diese Weise auch nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko belastet. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat er entsprechend § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht zu tragen, wenn er den gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch sofort anerkennt und keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben hat. Einen Anlass gibt nur der Unterhaltsschuldner, der einer vorgerichtlichen Aufforderung, den Anspruch kostenfrei titulieren zu lassen, nicht nachgekommen ist (KG FK 11, 200).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. In ihrer Begründung hätte sie noch viel einfacher gestaltet werden können. Die Rechtsfolge ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz. Wie die meisten Gerichte stellt das OLG Hamburg in Unterhaltssachen nur auf § 51 FamGKG ab. Diese Vorschrift regelt aber nur, wie in Abweichung zu § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG mehrere Unterhaltsforderungen zusammenzurechnen sind: Für den zukünftigen laufenden Unterhalt hat die Rechnung mit dem Bezug auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate (§ 51 Abs. 1 FamGKG) zuzüglich der bei Einreichung fälligen Beträge (§ 51 Abs. 2 FamGKG) zu erfolgen.

     

    Wie die einzelnen, in der Regel monatlichen Unterhaltsforderungen zu bewerten sind, ergibt sich nicht aus § 51 FamGKG, sondern aus § 35 FamGKG. Auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen und damit mit ihrem vollen Betrag zu bewerten. Im Gegensatz zu Geldforderungen, die in allgemeinen Zivilsachen geltend gemacht werden und deren Wert mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu schätzen ist, gilt in Familiensachen immer der volle Nominalwert. Anders als in allgemeinen Zivilsachen, in denen über § 3 ZPO eine Herabschätzung wegen eines bloßen Titulierungsinteresses möglich ist, scheidet diese Möglichkeit in Familiensachen daher seit Inkrafttreten des FamGKG durch das FGG-ReformG aus (Schneider in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 2. Aufl., § 51 Rn. 159).

     

    Zu beachten ist, dass der Unterhaltsschuldner nach der Rechtsprechung nur Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gibt, wenn er der Aufforderung zu einer für ihn kostenfreien Titulierung nicht nachgekommen ist. Entweder muss also die Titulierung wie beim Kindesunterhalt kostenlos (kostenfreie Erstellung durch das Jugendamt) sein oder der Unterhaltsgläubiger muss neben der Aufforderung zur Bereitstellung eines Titels auch angeboten haben, die Kosten der Beurkundung zu übernehmen. Erfolgt nur eine einfache Aufforderung zur Titulierung, kann der Unterhaltsschuldner gemäß § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG Kosten im Verfahren sofort befreiend anerkennen (KG a.a.O.).

     

    Weiterführende Hinweise

    • FK 13, 31: Wichtige Änderungen im FamFG zum 1.1.13

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 102 | ID 39401590