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  • · Fachbeitrag · Nichtiger Prozessvergleich

    Rückforderung von Unterhalt nach nichtigem Prozessvergleich

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (Abgrenzung zu BGHZ 142, 253 = NJW 99, 2903; BGH 6.4.11, XII ZR 79/09, FamRZ 11, 1140, Abruf-Nr. 112030).

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Trennungsunterhalt. Sie hatten am 24.7.03 einen Vergleich über Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossen, ohne dass die Beklagte offenbart hatte, dass sie - neben einer Halbtagstätigkeit - bereits seit April 03 über weitere Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung verfügte. Nachdem der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte, erklärte er die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung im Rahmen eines bereits anhängigen Abänderungsverfahrens, in dem er den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 1.4.04 erstrebt hatte.

     

    Zweitinstanzlich wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Begründung: Die Unwirksamkeit des Vergleichs hätte bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden müssen. In dem daraufhin fortgeführten Verfahren wurde der Kläger im Juli 07 zur Zahlung von Trennungsunterhalt bis einschließlich März 03 verurteilt, für die Zeit danach wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten dagegen wurde zurückgewiesen, die Berufung des Klägers hatte wegen des ausgeurteilten Unterhalts teilweise Erfolg.