· Fachbeitrag · Nichtzulassung der Beschwerde
In diesen Fällen ist die Beschwerde nachholbar
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat zur Höhe des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das eigene Vermögen entschieden. |
Sachverhalt
Die F nimmt den M mit einem Stufenantrag auf ZGA in Anspruch. Das AG hat den M in erster Stufe verpflichtet, der F in näher bezeichneten Umfang Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen und diese zu belegen. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 EUR nicht übersteigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (BGH 27.7.16, XII ZB 53/16, Abruf-Nr. 188052).
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdegegenstand ist zutreffend auf unter 600 EUR festgesetzt worden, sodass die Erstbeschwerde nach § 68 Abs. 2 FamFG unzulässig ist. Der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Pflicht, Auskunft zu erteilen, ist an dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Deswegen ergibt sich, abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, ein Wert, der sich aus dem Aufwand an Zeit und Kosten errechnet, die die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
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