· Fachbeitrag · VKH
BGH präzisiert die Schnittstelle zwischen VKH und Rechtsmittel
| Der BGH hat erneut betont, dass das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen ist, solange nicht über den VKH-Antrag entschieden ist. |
Der VKH-bedürftige Rechtsmittelführer ist auch unverschuldet daran gehindert, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen, wenn er ein wegen Anwaltszwang unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür VKH beantragt hat (BGH 10.1.24, XII ZB 510/23, Abruf-Nr. 239696; BGH FamRZ 16, 209). Das Rechtsmittelgericht muss zunächst über die beantragte VKH entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist VKH beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass sein Antrag mangels Bedürftigkeit abgelehnt wird. Das gilt auch, wenn neben dem VKH-Gesuch ein unzulässiges, weil nicht von einem Anwalt verantwortetes Rechtsmittel eingelegt worden ist.
PRAXISTIPP | Das Rechtsmittelgericht muss den Rechtsmittelführer auf den Anwaltszwang hinweisen. Wenn dieser daraufhin einen Anwalt beauftragt, kann jener das Rechtsmittel noch „retten“. |
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