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Keine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 2 FamFG bei vor dem 31.12.06 abgeschlossenen Umgangsverfahren
| Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31.12.06 formell rechts-kräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), sodass eine später ergangene Entscheidung des EGMR (Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag ( BGH 19.3.14, XII ZB 511/13 ). |
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Quelle: ID 42677762