· Fachbeitrag · Prozessrecht
Tücken der Teilanfechtung und der Anschlussbeschwerde
von VRiOLG a.D. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Der BGH hat sich mit den Konsequenzen der Teilanfechtung für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt und mit der Befugnis anderer Versorgungsträger, nicht angefochtene Teile der VA-Entscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Der Beitrag erläutert, wie die Anwälte der Ehegatten reagieren müssen, wenn ein bestimmter Fehler den gesamten VA betrifft, damit die gesamte Entscheidung überprüft werden kann. |
Sachverhalt
Das AG hat die Ehe der Beteiligten geschieden und den VA geregelt. Der Ehemann (M) hat in der Ehezeit zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung erworben. Insoweit hat das AG im Beschluss angeordnet, dass beide Anrechte im Wege der internen Teilung auszugleichen sind. Dagegen hat die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Beschwerde eingelegt und gerügt, dass die Rechtsgrundlage für die Übertragung des Anrechts im Tenor fehlt. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Nordrheinische Ärzteversorgung der Beschwerde angeschlossen und das Gleiche beanstandet. Das OLG hat den Tenor um die Rechtsgrundlage auf die Beschwerde ergänzt und die Beschwerde der Nordrheinischen Ärzteversorgung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich erfolglos deren Rechtsbeschwerde.
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