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  • · Fachbeitrag · Externe Teilung

    Ausgleich eines fondsgebundenen Anrechts: So lautet der Tenor richtig

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Bei fondsgebundenen Anrechten können die Versorgungsträger auch (statt eines Kapitalbetrags) die Fondsanteile zur Bezugsgröße und damit zum Teilungsgegenstand im VA bestimmen. Um die Halbteilung zu wahren, sind die Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anrechts kann auch der Kapitalbetrag, den der Träger der Quellversorgung an den Zielversorgungsträger zahlen muss, im Tenor in Form von Fondsanteilen lauten. |

    1. Ausgleich fondsgebundener Anrechte

    Fondsgebundene Anrechte können erheblichen Wertveränderungen unterliegen. Problematisch ist dabei Folgendes: Tritt diese Veränderung zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum VA ein, muss dies berücksichtigt werden, um den Grundsatz der Halbteilung zu wahren (Kirchmeier FamRZ 21, 581, 583, Anmerkung). Dazu der Fall des BGH:

     

    • Der Fall des BGH (BGH 13.1.21, XII ZB 401/20, Abruf-Nr. 220763)

    M hat in der Ehezeit u. a. ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht bei der BMW AG erworben. Die Höhe der Versorgung ergibt sich aus dem aktuellen Wert der Fondsanteile, wobei eine Mindestleistung garantiert ist. Das AG hat das Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers (VT) extern geteilt. Es hat angeordnet, dass zulasten dieses Anrechts für die ausgleichsberechtigte F ein Anrecht i. H. e. Kapitalbetrags von 1.950 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als gewählter Zielversorgung begründet wird, und hat die BMW AG verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i. H. e. Rechnungszinses von 2,2 Prozent vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die DRV zu zahlen. Auf die gegen den Zinsausspruch gerichtete Beschwerde der BMW AG hat das OLG die externe Teilung in der Form vorgenommen, dass zugunsten der F ein Anrecht i. H. e. bestimmten Zahl von Fondsanteilen mit deren Wert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung begründet wurde, mindestens jedoch i. H. v. 1.474 EUR zuzüglich Zinsen vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Außerdem wurde die BMW AG verpflichtet, den Kapitalbetrag an die DRV zu zahlen, der dem Wert der Anteile bei Rechtskraft der Entscheidung entsprach, mindestens jedoch 1.474 EUR zuzüglich Zinsen vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wandte sich die DRV gegen den Zinsausspruch.