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  • · Fachbeitrag · Prozessstandschaft

    Keine Verfassungsbeschwerde des Landkreises für ein Kind

    | Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises als Träger eines Jugendamts nicht angenommen, mit der er sich u. a. in Prozessstandschaft gegen familiengerichtliche Beschlüsse zum Sorgerecht wendete (BVerfG 15. 12.20, 1 BvR 1395/19, Abruf-Nr. 220432 ). |

     

    Die allein sorgeberechtigte Mutter (M) zog mit ihrer 2007 geborenen Tochter (T) 2016 zu ihrem Lebensgefährten (L), der wegen Sexualstraftaten zulasten von Kindern verurteilt worden war. In dem vom Jugendamt (JA) angeregten Verfahren entzog das OLG der M u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH gab das OLG der M u. a. auf, Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung zu beantragen. Dagegen richtet sich erfolglos die Verfassungsbeschwerde, mit der der Landkreis (LK) auch eine Verletzung des Anspruchs der T auf Schutz durch den Staat (Art. 6 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art . 2 Abs. 1 und 2 GG) rügt.

     

    Grundsätzlich sind mit der Verfassungsbeschwerde eigene Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft kommt nur in Betracht, wenn sonst die Gefahr bestünde, dass die betroffenen Rechte nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten.