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  • · Fachbeitrag · Prozessuale Stolpersteine

    Teilantrag und -beschluss beim Unterhalt

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Wie beim ZGA ist fraglich, wie Teilanträge und Teilbeschlüsse im Rahmen von Unterhaltsverfahren zu behandeln sind. Dazu im Einzelnen. |

    1. Stufenantrag

    Um die Unterhaltshöhe berechnen zu können, sollte sich der Berechtigte über den Auskunftsanspruch (§ 1605 BGB für den Kindesunterhalt, ggf. i. V. m. § 1361 Abs. 4 BGB beim Trennungs- oder § 1580 BGB beim nachehelichen Unterhalt) einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen verschaffen. Dies kann mittels eines Stufenantrags (§ 254 ZPO) geschehen. Dies ist ein Leistungsantrag, der auch Auskunfts-, Beleg- und Versicherungsansprüche beinhaltet. Das Verfahren ist auf einzelne Stufen beschränkbar (KG FamRZ 97, 503). Es ist auch bei Abänderungsverfahren gem. §§ 238, 239 FamFG zulässig (OLG Hamburg FamRZ 83, 626), wenn der Pflichtige eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts begehrt und zuvor Auskunft über Einkommen und Vermögen des Berechtigten benötigt. Wird Herabsetzung des Unterhalts aus einer einstweiligen Anordnung (§ 246 FamFG) begehrt, kann dies auch mit dem Stufenantrag erfolgen. Der Pflichtige kann den negativen Feststellungsantrag mit einem Auskunftsbegehren auf der ersten Stufe verbinden.

     

    Der Antragsteller eines Leistungs-, Abänderungs- oder Feststellungsantrags kann auch während des Verfahrens zum nachträglichen Stufenantrag übergehen, z. B. wenn er erst nach Rechtshängigkeit erfährt, dass die Gegenseite nur unvollständig Auskunft erteilt hat. Ungeachtet des Umstands, dass es sich um eine nachträgliche Anspruchshäufung und nicht um eine Antragsänderung i. S. v. § 263 ZPO handelt, erscheint die Interessenlage vergleichbar, sodass eine entsprechende Anwendung gerechtfertigt ist. Stimmt der Gegner nicht zu, muss die „geänderte“ Rechtsverfolgung sachdienlich sein (Schmitz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 359).