· Fachbeitrag · Rechtliche Elternschaft
Ministerieller Bescheid keine Entscheidung i. S. v. § 108 FamFG
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht (Hamburg), Lehrbeauftragter (WWU Münster)
| Das OLG Celle hat sowohl die Anerkennungsfähigkeit eines Bescheids des georgischen Justizministeriums, wonach Wunscheltern die rechtliche Elternschaft erlangt haben, als auch einen erweiterten mehrgliedrigen Entscheidungsbegriff i. S. v. § 108 FamFG abgelehnt. |
Sachverhalt
Ein deutsch-georgisches Ehepaar erfüllte sich den Kinderwunsch in Georgien mithilfe einer Leihmutter. Sie erhielten eine georgische Registerbescheinigung, Geburtsurkunde sowie Bescheinigung ihrer Elternschaft vom georgischen Justizministerium. Daraufhin beantragten sie erfolglos beim Stadtgericht (Georgien), ihre Elternschaft festzustellen. Es bestehe kein besonderes rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, da ihre Elternschaft ausweislich der vorliegenden Dokumente bereits feststehe. Den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 108 FamFG) wies das Familiengericht zurück. Das OLG Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, stellte aber den Wunschvater als rechtlichen Vater fest.
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