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  • · Fachbeitrag · Rechtliche Elternschaft

    Ministerieller Bescheid keine Entscheidung i. S. v. § 108 FamFG

    von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht (Hamburg), Lehrbeauftragter (WWU Münster)

    | Das OLG Celle hat sowohl die Anerkennungsfähigkeit eines Bescheids des georgischen Justizministeriums, wonach Wunscheltern die rechtliche Elternschaft erlangt haben, als auch einen erweiterten mehrgliedrigen Entscheidungsbegriff i. S. v. § 108 FamFG abgelehnt. |

     

    Sachverhalt

    Ein deutsch-georgisches Ehepaar erfüllte sich den Kinderwunsch in Georgien mithilfe einer Leihmutter. Sie erhielten eine georgische Registerbescheinigung, Geburtsurkunde sowie Bescheinigung ihrer Elternschaft vom georgischen Justizministerium. Daraufhin beantragten sie erfolglos beim Stadtgericht (Georgien), ihre Elternschaft festzustellen. Es bestehe kein besonderes rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, da ihre Elternschaft ausweislich der vorliegenden Dokumente bereits feststehe. Den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 108 FamFG) wies das Familiengericht zurück. Das OLG Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, stellte aber den Wunschvater als rechtlichen Vater fest.

     

    • Leitsätze: OLG Celle 23.1.23, 21 UF 171/19
    • 1. Ein Bescheid des georgischen Justizministeriums, in dem mitgeteilt wird, dass für das von einer Leihmutter geborene Kind in dessen Geburtsakte die Wunscheltern als rechtliche Eltern eingetragen sind, stellt keine Entscheidung dar, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden kann (vgl. BGH NJW 19, 1608).
    • 2. Auch eine Gesamtbeurteilung i. S. e. dreigliedrigen Prüfung der Geburts urkunde, des ergangenen Bescheids sowie eines georgischen Urteils, in dem der Antrag der Wunscheltern auf Feststellung ihrer rechtlichen Elternschaft im Hinblick auf die bestehende Geburtsurkunde als unzulässig abgewiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
    • 3. Auf einen Hilfsantrag kann in diesem Verfahren die Vaterschaft des genetisch verwandten Wunschelternteils gem. § 1600d Abs. 1 BGB auf der Grundlage eines in Georgien eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens festgestellt werden.
    • 4. Das Recht der Wunscheltern auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK sowie das Elternrecht aus Art. 6 GG werden dadurch nicht verletzt.