· Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Dein Kind, mein Kind, unser Kind
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg und Hannover
| Können sich Paare den Kinderwunsch in Deutschland nicht erfüllen, gehen Sie vermehrt ins Ausland. Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen sie in Deutschland rechtlich Eltern des Kindes werden. |
1. Einleitung
Die Erfüllung eines Kinderwunsches ist in Deutschland ohne eigene befruchtungsfähige Eizelle ausgeschlossen. In anderen Ländern ist die Fremdeizellenspende indes genauso erlaubt wie die Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter einer Frau, die das Kind für die Wunscheltern austrägt. Wird so durch eine Leihmutter ein Kind geboren, erhalten die Wunscheltern eine Geburtsurkunde, wonach sie Eltern des Kindes sind. Möglich sind in einigen Ländern auch gerichtliche Entscheidungen, die teilweise schon während der Schwangerschaft erlangt werden können. Durch diese wird die Abstammung des Kindes von den Wunscheltern festgestellt oder bestätigt.
Eine ausländische Entscheidung kann in Deutschland gem. §§ 108, 109 FamFG anerkannt werden. Ein deutscher Richter entscheidet dabei aber nicht nach eigenen Maßstäben (erneut) über die Inhalte dieser Entscheidung. Vielmehr prüft er nur, ob deren Wirkung und das Verfahren mit deutschen Regelungen vergleichbar sind. Prüfungsgegenstand ist nach h.M. die konstitutive Wirkung sowie strukturelle Vergleichbarkeit mit einer deutschen gerichtlichen Entscheidung (Überblick bei BeckOK, FamFG/Sieghörtner, § 108 Rn. 30 f.). Liegen zudem keine Anerkennungshindernisse (§ 109 FamFG) vor, ist die im Ausland festgestellte Eltern-Kind-Zuordnung in Deutschland anzuerkennen. Folge: Ohne das Kind geboren zu haben, gilt die Wunschmutter ‒ entgegen § 1591 BGB ‒ als Mutter im Rechtssinne.
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