· Fachbeitrag · Rechtliches Gehör
Nicht eingeholtes Sachverständigengutachten stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn das Gericht ein von Amts wegen einzuholendes Sachverständigengutachten nicht einholt. Der Beitrag zeigt, welche Konsequenzen diese Entscheidung hat. |
Sachverhalt
Die Eltern M und V streiten darum, dass die Umgangskontakte des V mit dem gemeinsamen schwerbehinderten Sohn S ausgeweitet werden. Das Familiengericht hat einen Beweisbeschluss erlassen, um u. a. körperliche und seelische Risiken für S beim Umgang sowie pflegerische Maßnahmen für diesen zu klären. Der Sachverständige hat nur zu pflegerischen Maßnahmen Stellung genommen. Zuvor nahm die Richterin telefonischen Kontakt zur Kinderärztin von S auf und fertigte hierzu einen Vermerk. Ferner hat sie einen Umgangskontakt von S mit V in dessen Haushalt begleitet und anschließend den Haushalt der M aufgesucht, in den S gerade zurückgekehrt war. Dabei hat sie versucht, über ein von S genutztes Kommunikationsgerät Ja-Nein-Antworten auf Fragen von S zu erhalten. Nach erneuter Anhörung der Beteiligten hat das AG mit Beschluss ein 14-tägiges Umgangsrecht des V mit S bestimmt. Die Beschwerde der M führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (OLG Hamm 17.10.23, 4 UF 89/23, Abruf-Nr. 238608).
Entscheidungsgründe
Nach § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG darf das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss aufheben und auf Antrag an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.
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