· Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde
Bindungswirkung einer Zulassung
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat sich aktuell mit einer Bindung des BGH an die Zulassung einer Rechtsbeschwerde befasst. Dazu im Einzelnen: |
Sachverhalt
In einer Unterhaltssache hat das OLG die Abgaben des Antragsgegners (V) an eine Freikirche in Höhe des geltenden Kirchensteuersatzes als Bemessungsgrundlage der herangezogenen Einkommensteuer berücksichtigt. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Antragsteller, die minderjährigen Kinder (K) des V, haben erfolglos VKH für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt (BGH 15.8.18, XII ZB 32/18, Abruf-Nr. 204553).
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde bindend zugelassen. Es sind aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG gegeben. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere, wenn sie vom BGH bisher noch nicht entschieden worden ist und von einigen OLGs unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu unterschiedliche Literaturmeinungen vertreten werden. Die Frage, ob die Abgaben des V an die Freikirche unterhaltsrechtlich zu beachten sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat der BGH noch nicht darüber entschieden. Es gibt aber auch noch keine abweichende Entscheidung eines OLG und keine unterschiedlichen bzw. abweichenden Meinungen in der Literatur.
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