· Fachbeitrag · Rechtsmittel
Bestimmtheit des Beschwerdeantrags
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen (BGH 25.6.14, XII ZB 134/13, FamRZ 14, 1443, Abruf-Nr. 142322). |
Sachverhalt
Das AG hat die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt. Zudem hat es im Wege der Säumnisentscheidung die zum Verhandlungstermin nicht erschienene Antragstellerin verpflichtet, Ehegattenunterhalt zu zahlen. Es hat deren Antrag auf güterrechtlichen Ausgleich (ZGA) zurückgewiesen. Die Entscheidung ist ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 6.8.12 zugestellt worden. Dieser hatte bereits mit Schreiben vom 10.4.12 dem AG angezeigt, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertritt. Mit einem am 21.8.12 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat der neue Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde und Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt.
Nachdem das AG die Antragstellerin auf die Verfristung ihres Einspruchs hingewiesen hat, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter am 30.8.12 die mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 7.12.12 ist dem Ablehnungsgesuch stattgegeben worden. Das AG hat mit Beschluss vom 9.1.13 den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch gegen den Teilversäumnisbeschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese hinsichtlich der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und ZGA begründet. Das OLG hat die gegen die Entscheidung zum Scheidungsausspruch und zum VA gerichtete Beschwerde verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.
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