· Fachbeitrag · Rechtsmittel in Ehesachen und Familienstreitsachen
Anforderung an den Beschwerdeantrag
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die Beteiligten schlossen eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs (VA) und des nachehelichen Unterhalts regelten. Der Antragsteller hat die Scheidung beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das AG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9.6.11 bestimmt. Die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13.5.11 zugestellt worden. Zum Termin ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und sich anschließend gewundert, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der VA-Auskünfte erhalten habe. Sie sei nur aufgrund eines Anrufs des Antragstellers an diesem Tag erschienen. Der Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt sind erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrags durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine „Verschiebung“ der Sache. Das AG hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.6.11 anberaumt. Mit Schriftsatz hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Anwalt für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Ohne diese zu gewähren, hat das AG einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe geschieden und die Folgesache VA abgetrennt hat. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und beantragt, den „Beschlusstenor zu Ziffer 1 (Scheidungsausspruch) … aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Familiengericht … zurückzuverweisen.“ Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der BGH hält die Beschwerde für unbegründet.
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