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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittel in Ehesachen und Familienstreitsachen

    Anforderung an den Beschwerdeantrag

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehe- und Familienstreitsachen.
    • 2. Wird von einem AG einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Fortführung der Senatsurteile FamRZ 08, 2268; 84, 254 und Abgrenzung zum Senatsurteil FamRZ 13, 1366 = FK 14, 22).
     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten schlossen eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs (VA) und des nachehelichen Unterhalts regelten. Der Antragsteller hat die Scheidung beantragt. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften hat das AG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9.6.11 bestimmt. Die Ladung ist der Antragsgegnerin am 13.5.11 zugestellt worden. Zum Termin ist die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin erschienen. Sie hat der Ehescheidung zugestimmt und sich anschließend gewundert, dass es sich um den Scheidungstermin handele, weil sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der VA-Auskünfte erhalten habe. Sie sei nur aufgrund eines Anrufs des Antragstellers an diesem Tag erschienen. Der Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt sind erörtert worden. Auf die erneute Verlesung des Scheidungsantrags durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wünsche eine „Verschiebung“ der Sache. Das AG hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.6.11 anberaumt. Mit Schriftsatz hat sich der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Anwalt für die Antragsgegnerin gemeldet, vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und um Akteneinsicht gebeten. Ohne diese zu gewähren, hat das AG einen Beschluss verkündet, in dem es die Ehe geschieden und die Folgesache VA abgetrennt hat. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die Zustimmung zur Scheidung widerrufen und beantragt, den „Beschlusstenor zu Ziffer 1 (Scheidungsausspruch) … aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Familiengericht … zurückzuverweisen.“ Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält die Beschwerde für unbegründet.