· Fachbeitrag · Rechtsmittel
Grundzüge des Beschwerdeverfahrens
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Nach einer Entscheidung des Familiengerichts stellt sich die Frage, ob diese hinzunehmen ist oder ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden soll. Dazu im Einzelnen: |
1. Vorgehensweise des Beschwerdeführers
In allen Familienverfahren bedeutet der Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung „aufzuheben“, dass neben der Aufhebung der Entscheidung und des Verfahrens die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz begehrt wird, § 69 Abs. 1 S. 2 bis 4 FamFG und § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 ZPO. Vor einem solchen Antrag sollte überlegt werden, ob dies tatsächlich gewünscht und in dem konkreten Fall sinnvoll ist, z.B. um sich nicht eine Instanz nehmen zu lassen. Voraussetzung ist stets ein wesentlicher Verfahrensmangel. I.d.R. wird sich ein Antrag auf „Abänderung“ anbieten, mit dem unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine eigene (abschließende) Entscheidung der Beschwerdeinstanz angestrebt wird.
2. Vorgehensweise des Beschwerdegegners
Wenn der Beschwerdegegner Probleme bei der Zulässigkeit der Beschwerde sieht, empfiehlt sich (mit entsprechendem Vortrag) der Antrag, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sonst ist die Beschwerdezurückweisung zu beantragen.
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