· Fachbeitrag · Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung kann Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen
Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfindet, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (BGH 20.7.11, XII ZB 445/10, FamRZ 11, 1728, Abruf-Nr. 113219). |
Sachverhalt
Die Betroffene und der Beteiligte zu 1) wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der vom Beteiligten zu 1) erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist. Der Beteiligte zu 1) wurde als Betreuer für die Betroffene bestellt. Durch Beschluss wurde der Beteiligte zu 2) zum Gegenbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 30.3.10, ergänzt durch weiteren Beschluss wurde er außerdem zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Durch Beschluss vom 12.7.10 wurde die Prüfung der vom Beteiligten zu 1) eingereichten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen. Gegen die Entscheidungen vom 30.3.10 und 12.7.10 haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerden zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum BGH stattfindet. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1) haben Rechtsbeschwerde eingelegt, die der BGH als unzulässig verworfen hat.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung möglich ist. Insoweit ist an § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG anzuknüpfen. In diesem Fall ist die Eingriffintensität besonders hoch, sodass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich ist. Dieser Sonderfall ist aber nur gegeben, wenn entweder die Betreuung angeordnet oder jemand zum Betreuer bestellt wird, weil mit der Bestellung zugleich die Anordnung der Betreuung einhergeht.
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