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  • · Fachbeitrag · Überlassung von Haushaltsgegenständen

    Wie sich eine vertragliche Modifizierung auswirkt

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat klargestellt, in welchem Verfahren ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 1568b Abs. 3 BGB geltend zu machen ist, wenn die Ehegatten diesen vertraglich modifiziert haben. |

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (F) begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann (M), eine in einem Ehevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim M verbleibenden Haushaltsgegenstände. Das AG hat den Antrag wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der F hat das OLG mit Beschluss zurückgewiesen. Es hat weder in der Beschlussformel noch in den Gründen dieses Beschlusses zur Zulassung der Rechtsbeschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Mit Beschluss hat das OLG den Ausgangsbeschluss dahin gehend „berichtigt und ergänzt“, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

     

    Die daraufhin von der F erhobene Rechtsbeschwerde der F ist unzulässig.