· Fachbeitrag · Rechtsmittelinstanz
So klein und so bedeutsam: der gerichtliche Eingangsstempel
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat aktuell entschieden, wie der fristgerechte Eingang der Berufungsbegründung entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel nachzuweisen ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin (F) verlangt nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten (M) von diesem den hälftigen Ausgleich restlicher Miet- und Stromkosten für die ehemals gemeinsam angemietete Wohnung. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 23.8.16 zugestellte Endurteil hat der M form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist auf seinen Antrag bis einschließlich Freitag, den 4.11.16, verlängert worden. Die Berufungsbegründungsschrift vom 4.11.16 trägt den Eingangsstempel „7.11.16“ der gemeinsamen Einlaufstelle von LG, Staatsanwaltschaft und AG. Auf den Hinweis des LG, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht fristgerecht eingelegt worden und die Berufung daher unzulässig sei, hat der Prozessbevollmächtigte des M geltend gemacht, seine langjährige und stets außerordentlich zuverlässige Kanzleiangestellte habe den Schriftsatz am 4.11.16 gegen 12:30 Uhr in den „Nachtbriefkasten“ eingeworfen. Zur Glaubhaftmachung hat er sich auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten gestützt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das LG hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen. Es hat ausgeführt, dass der Nachweis des fristgerechten Eingangs dem Berufungskläger obliege. Die Ermittlungen durch Nachfrage bei der Wachtmeisterei hätten ergeben, dass ein fristgerechter Eingang mit versehentlich verspätetem Eingangsstempel nahezu ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Sachlage müsse trotz der eidesstattlichen Versicherung Verfristung angenommen werden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei kein Raum, weil eine entschuldbar verspätete Einreichung nicht behauptet worden ist. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 26.4.17, XII ZB 33/17, Abruf-Nr. 195817).
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