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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Fehlerquelle: Glaubhaftmachung durch den Anwalt

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Wiedereinsetzungsgesuche scheitern in der Praxis häufig an den Glaubhaftmachungen seitens der Anwälte. Dazu hat der BGH aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Antragsgegner (M) dazu verpflichtet, der Antragstellerin (F) nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Der Beschluss ist dem M am 15.4.16 zugestellt worden. Nachdem er hiergegen rechtzeitig Beschwerde eingelegt hatte, ist die Beschwerdebegründung erst am 27.6.16 beim OLG eingegangen.

     

    Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat der M wie folgt begründet: Die langjährige, stets zuverlässige und sorgfältige Mitarbeiterin seines Verfahrensbevollmächtigten (VB) habe die Fristen korrekt in die Handakte eingetragen. Versehentlich sei aber die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender unterblieben. Aufgrund dessen sei die Handakte dem VB erst am 21.6.16 im Zuge der Kostenerhebung wieder vorgelegt worden. Im Bürobetrieb sei es Übung, dass die Termine auf die eingehenden Schriftstücke von den Mitarbeitern handschriftlich vermerkt, vom VB geprüft und mit einer Paraphe im Eingangsstempel abgezeichnet würden. Die Termine würden auf einem Vorblatt der Handakte und im Fristenbuch eingetragen, was die Mitarbeiterin nach Erledigung durch einen entsprechenden Zusatz vermerkt. Dieses System, dem eine entsprechende Dienstanweisung zugrunde liege, habe sich während der letzten 20 Jahre bewährt und bisher noch nie zur Fristversäumung geführt.