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  • · Fachbeitrag · Schwache Volljährigenadoption

    Ablehnung eines Namensführungsantrags

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Der BGH hat über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln betreffend eine unveränderte Namensfortführung einer volljährigen Angenommenen im Rahmen eines Annahmebeschlusses entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten haben erfolgreich eine sog. schwache Volljährigenadoption beantragt. Das AG hat aber den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen (A) als deren (alleinigem) Familiennamen abgelehnt und nur dem Hilfsantrag stattgegeben, dem neuen Familiennamen der A deren bisherigen Familiennamen W voranzustellen. Die ehelichen Kinder der A hatten als Geburtsnamen deren Familienname erhalten. Die gegen die Abweisung ihres Antrags zur Namensführung gerichteten Beschwerden von A und AN (Annehmende) hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen sie den Antrag weiter (BGH 13.5.20, XII ZB 427/19, Abruf-Nr. 216306).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Statthaftigkeit setzt neben § 70 FamFG voraus, dass die Erstbeschwerde eröffnet war. Hier war diese trotz § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG gegen den Annahmebeschluss gegeben, soweit der Antrag auf unveränderte Fortführung des bisherigen Geburtsnamens der A abgelehnt worden ist. Zwar ist ein die Annahme aussprechender Beschluss unanfechtbar, § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG. Gleiches gilt für eine darin enthaltene Aussage zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, die sich auf § 1757 Abs. 1 BGB bezieht und nur die gesetzliche Namensänderung wiedergibt (BGH FamRZ 17, 1583 Rn. 8). Ob jedoch ein Annahmebeschluss anfechtbar ist, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wurde, hat der Senat bislang offengelassen (BGH, a.a.O., Rn. 7). Mit der überwiegenden Ansicht (vgl. nur OLG Bamberg FamRZ 18, 1929; MüKo/Maurer, BGB, 8. Aufl., § 1757 Rn. 92; a.A. Haußleiter/Eickelmann FamFG, 2. Aufl., § 197 Rn. 28) ist dies zu bejahen. § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG bezieht sich allein auf die Annahme, da sie nicht unnötig hinausgeschoben werden soll (BT-Druckssache 16/6308, 248 i. V. m. BT-Drucksache 7/3061, 58 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Unanfechtbarkeit auch auf einen Namensführungsantrag nach § 1757 Abs. 3 BGB erstrecken soll, ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien (OLG Köln FamRZ 03, 1773).