· Fachbeitrag · Namensrecht
Namensführung bei Volljährigenadoption
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Der BGH hält das Namensrecht bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für verfassungswidrig und hat dem BVerfG dazu eine Frage vorgelegt. |
Sachverhalt
Die 1964 geborene A (Angenommene, Beteiligte zu 1) ist mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Ehegatten behielten ihre Geburtsnamen W und D auch nach der Eheschließung bei. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die als Geburtsnamen den Familiennamen der A (W) erhielten. A und AN (Annehmende, Beteiligte zu 2) haben mit notariell beglaubigtem Antrag die Annahme ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption begehrt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens W als (alleinigem) Familiennamen der A. Hilfsweise haben sie beantragt, dem neuen Familiennamen der A (B) deren bisherigen Familiennamen W voranzustellen (W-B). Das AG hat dem Annahmebegehren stattgegeben, zur Namensführung aber nur dem Hilfsantrag entsprochen. Die gegen die Abweisung ihres Hauptantrags zur Namensführung gerichtete Beschwerde der A hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt A das Begehren einer unveränderten Namensfortführung weiter.
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(Abruf-Nr. 216306) |
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