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  • · Fachbeitrag · Namensrecht

    Namensführung bei Volljährigenadoption

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Der BGH hält das Namensrecht bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für verfassungswidrig und hat dem BVerfG dazu eine Frage vorgelegt. |

    Sachverhalt

    Die 1964 geborene A (Angenommene, Beteiligte zu 1) ist mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Ehegatten behielten ihre Geburtsnamen W und D auch nach der Eheschließung bei. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die als Geburtsnamen den Familiennamen der A (W) erhielten. A und AN (Annehmende, Beteiligte zu 2) haben mit notariell beglaubigtem Antrag die Annahme ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption begehrt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens W als (alleinigem) Familiennamen der A. Hilfsweise haben sie beantragt, dem neuen Familiennamen der A (B) deren bisherigen Familiennamen W voranzustellen (W-B). Das AG hat dem Annahmebegehren stattgegeben, zur Namensführung aber nur dem Hilfsantrag entsprochen. Die gegen die Abweisung ihres Hauptantrags zur Namensführung gerichtete Beschwerde der A hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt A das Begehren einer unveränderten Namensfortführung weiter.

     

    • Leitsätze: BGH 13.5.20, XII ZB 427/19
    • a) Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wird.
    • b) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gem. § 1767 Abs. 2 S. 1, § 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

    (Abruf-Nr. 216306)