12.11.2018 · Fachbeitrag · Sonstige Familiensachen
Abgrenzung zu Zivilsachen
| Gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind vorbehaltlich einer Spezialzuweisung sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen (ehemals) miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen (BGH 22.8.18, XII ZB 312/18, Abruf-Nr. 204687 ). |
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