· Fachbeitrag · Stufenklage
Unzulässiger Teilbeschluss bei alle Stufen erfassender Einwendung
| Wenn eine Einwendung alle Stufen eines Stufenantrags erfasst (hier: Annahme der vollständigen Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs), ist bereits auf der Auskunftsstufe der Antrag insgesamt durch Endbeschluss zurückzuweisen. Eine isolierte Zurückweisung allein des Auskunftsanspruchs des Stufenantrags in Form eines Teilbeschlusses stellt in diesen Fällen eine unzulässige Teilentscheidung dar (OLG Celle 19.8.14, 10 UF 186/14, n.v., Abruf-Nr. 142930 ). |
Da mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruchs erfolgt, besteht die Möglichkeit deren abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen.
PRAXISHINWEIS | Bei einem Einwand gem. § 1611 BGB kommt dies regelmäßig nicht in Betracht. Denn vor einer Prüfung des Einwands aus § 1611 BGB ist die Höhe des in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs festzustellen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 02, 650 f.). Bei einem auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich gerichteten Stufenantrag, der auf die Unwirksamkeit eines Ehevertrags gestützt wird, in dem u.a. Gütertrennung vereinbart wurde, gilt Folgendes: Wenn der Ehevertrag wirksam ist, muss der Anspruch insgesamt abgewiesen werden (OLG Frankfurt 28.1.11, 4 UF 67/10).
Eine im Stufenantrag zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-)Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird (OLG Celle FamRZ 14, 1458). |