· Fachbeitrag · Trennungsunterhalt
Auskunft- und Zahlung: VKH gibt es trotz zweier Verfahren
| Es ist gem. BGH nicht mutwillig i. S. v. § 114 Abs. 2 ZPO, isoliert Auskunft und Zahlung hinsichtlich des Trennungsunterhalts zu beantragen ( 5.4.23, XII ZB 2/21, Abruf-Nr. 235745 ). |
Die F erhob einen Auskunftsantrag ohne VKH. Nachdem der M Auskunft erteilt hatte, erklärten sie das Verfahren für erledigt. Im vorliegenden Verfahren hat die F VKH für rückständigen Trennungsunterhalt beantragt. Das AG hat ihr VKH bewilligt, aber die Höhe des Rückstands auf drei Monate begrenzt. Auf die sofortige Beschwerde der F hat das OLG die VKH unter Anrechnung der im Auskunftsverfahren abgerechneten Gebühren bewilligt. Die Rechtsbeschwerde der F dagegen ist erfolgreich.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine Partei, die keine VKH beansprucht, bei verständiger Würdigung der Umstände davon absehen würde, obwohl hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, § 114 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es war nicht mutwillig i. d. S., dass die F den Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei Verfahren geltend gemacht hat.
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