· Nachricht · Umgangsvergleich
Anforderungen an die gerichtliche Billigung
| Eine etwaige konkludente familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs genügt jedenfalls nicht den Anforderungen des § 156 Abs. 2 FamFG, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (OLG Zweibrücken 24.6.21, 2 WF 116/21, Abruf-Nr. 223966 ). |
Es kann kein Ordnungsgeld verhängt werden. Denn die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung ist kein wirksamer Vollstreckungstitel. Gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG setzt die Vollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung die familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG voraus. Eine ausdrückliche gerichtliche Billigung liegt nicht vor. Eine etwaige konkludente Billigung (hier: durch Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung) reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich hieraus nicht entnehmen lässt, dass die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. zum Problemkreis MüKo/Hennemann, BGB, 8. Aufl., § 1684 Rn. 123, a.A. OLG Koblenz 25.4.16, 13 UF 142/16, FamRZ 17, 42). Darüber hinaus fehlt es auch an dem nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, ohne den kein Ordnungsgeld verhängt werden kann (MüKo/Zimmermann, FamFG, 3. Aufl., § 89 FamFG, Rn. 9).(GM)