Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Unterhaltsrechtsstreit

    Detektivkosten grundsätzlich erstattungsfähig

    | Detektivkosten für die Erstellung eines Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Unterhaltsrechtsstreit sind grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das betreffende Beweismittel muss im Rechtsstreit verwertbar sein. Daran fehlt es hier bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil, das in ungerechtfertigter Weise in das Recht des geschiedenen Ehepartners auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift ( BGH 15.5.13, XII ZB 107/08 ). |

     

    Der Kläger K war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte B als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.

     

    Die Norm, auf die K sich berief, lautet wie folgt:

    § 1579 BGB (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit)

    Ein Unterhaltsanspruch ist zur versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

    1. …

    2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,

     

    Zu dem Beschluss gelangen Sie unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=64635&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

     

    Die heute veröffentlichte Pressemitteilung des BGH lesen Sie unter 

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=64642&pos=0&anz=120

    Quelle: ID 42218454