· Fachbeitrag · Vaterschaftsfeststellung
Minderjähriges Kind trägt keine Verfahrenskosten
von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld
Einem minderjährigen Kind sind bei erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung nach § 81 Abs. 3 FamFG keine Kosten aufzuerlegen (OLG Stuttgart 6.6.12, 15 WF 119/12, n.v., Abruf-Nr. 132527) |
Sachverhalt
Auf Antrag des minderjährigen Kindes K in Beistandschaft des Jugendamts hat das FamG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vaterschaft des Vaters V festgestellt und den Beteiligten die Kosten je hälftig auferlegt. K wendet sich isoliert gegen diese Kostenentscheidung mit der Beschwerde unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt zwar nur rund 560 EUR (½ von 219 EUR Gerichtskosten zuzüglich ½ von rund 900 EUR Gutachterkosten). Es handelt sich auch bei der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren jedoch nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OLG Düsseldorf FamRZ 11, 991; OLG Nürnberg FamRZ 10, 998). Sie ist auch ohne Überschreiten des in § 61 Abs. 1 FamFG normierten Beschwerdewerts statthaft.
Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 81 Abs. 3 FamFG können einem minderjährigen Kind in Verfahren, die seine Person betreffen, keine Kosten auferlegt werden. Zwar ist streitig, ob sich § 81 Abs. 3 FamFG auch auf Abstammungsverfahren bezieht, was zum Teil in Hinblick auf die frühere, inzwischen weggefallene Regelung des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO verneint wird (Zimmermann in Keidel, FamFG, 2011, § 81 Rn. 66). Die h.M. geht wegen des eindeutigen Wortlauts davon aus, dass die Norm § 81 Abs. 3 FamFG auch Abstammungsverfahren unter Beteiligung Minderjähriger erfasst (OLG Stuttgart FamRZ 11, 1751; OLG Celle FamRZ 10, 1840). Im vorliegenden Fall hat V eingeräumt, dass er innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter des K geschlechtlich verkehrt hat. Anhaltspunkte dafür, dass außer ihm weitere Personen als Vater Betracht kommen, bestehen nicht. Die Kosten sind V insgesamt nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG zur Klärung der Frage, ob die Bestimmung des § 61 Abs. 1 FamFG auf die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem nichtvermögensrechtlichen Verfahren anwendbar ist, wird zugelassen.
Praxishinweis
Die Entscheidung erscheint sachgerecht, wobei sich die Frage stellt, ob allein auf den Gesetzeswortlaut von § 81 Abs. 3 FamFG oder auf die Tatsache, dass keine anderen Väter in Betracht kamen, abzustellen ist. Selbst für den Fall, dass mehrere Väter in Betracht kommen und die Beteiligten sich hierauf berufen, spricht § 81 Abs. 3 FamFG, so man ihn anwenden will, eine eindeutige Sprache: Der festgestellte Vater hat grundsätzlich die Kosten zu tragen.