· Fachbeitrag · Vereinfachtes Verfahren
Kein vereinfachtes Verfahren bei anhängiger Mahnsache
| Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mahnverfahren mit teilweise identischem Streitgegenstand (noch) anhängig ist. Dies hat das OLG Dresden (28.11.18, 18 WF 1120/18, Abruf-Nr. 206104 ) entschieden. |
Gem. § 249 Abs. 2, 2. Alt FamFG ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Diese erfolgreiche Rüge führt dazu, dass der Antrag zurückgewiesen wird, § 252 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG. Eine solche Zurückweisung hindert einen neuen Antrag aber nicht, wenn die anderweitige Anhängigkeit beseitigt ist.
Ein gerichtliches Verfahren, das auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist, kann sein ein
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig