· Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe
Hinreichende Erfolgsaussichten bei Antrag auf Alleinsorge
| Wer die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB beansprucht, braucht im Rahmen des Verfahrens der VKH nur substanziiert vorzutragen, dass zwischen den beteiligten Eltern die Kooperationsfähigkeit fehlt, zum Wohle des Kindes die notwendigen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu treffen. Allein der Umstand, dass ein Elternteil den anderen bei der Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes gewähren lässt, rechtfertigt aber die Aufhebung der gemeinsamen Sorge grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für unterschiedliche Auffassungen zur Gestaltung des Umgangsrechts ( OLG Brandenburg 15.10.13, 3 WF 115/13, n.v., Abruf-Nr. 134005 ). |
PRAXISHINWEIS | Streitig und obergerichtlich noch nicht endgültig entschieden ist, ob es mutwillig ist, ein Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren einzuleiten, ohne vorher eine Vermittlung durch das Jugendamt (JA) zu versuchen (zum Meinungsstand etwa OLG Schleswig 4.10.13, 13 WF 119/13, FuR 14, 52, Abruf-Nr. 134006). Aus anwaltlicher Vorsorge sollte kurz vorgetragen werden, warum das JA nicht eingeschaltet wurde. Das kann z.B. der Fall sein, weil schon in der Vergangenheit keine Regelungen unter Beteiligung des JA erzielt werden konnten oder es aufgrund konkreter Gegebenheiten zum Zerwürfnis mit dem JA gekommen ist. |