19.05.2017 · Fachbeitrag · Verfahrenspfleger
Kein Antragsrecht für Feststellung der Rechtswidrigkeit
| Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (BGH 22.3.17, XII ZB 460/16, Abruf-Nr. 193413 ). |
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