· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Anfechtbar: Rechtspfleger bestellt Verfahrensbeistand
| Wenn in einer Kindschaftssache ein Rechtspfleger tätig wird und einen Verfahrensbeistand bestellt, greift § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG nicht. Gem. § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG ist zwar die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht selbstständig anfechtbar. Dies gilt aber nur für die richterliche Bestellung eines Verfahrensbeistands. Wenn der Rechtspfleger handelt, findet gegen diese Entscheidung die befristete Erinnerung statt ( BGH 22.3.17, XII ZB 391/16, Abruf-Nr. 193412 ). |
MERKE | Die Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) ist stets eröffnet, wenn die Entscheidung, hätte sie ein Richter erlassen, unanfechtbar wäre (MüKo/Lipp, ZPO, 5. Aufl. § 573 Rn. 11), etwa weil kein Rechtsmittel gegeben ist oder ein statthaftes Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist (BGH FamRZ 13, 1380). Über die Erinnerung entscheidet bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger der Familienrichter, § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG. Wirksame gerichtliche Verfügungen des Rechtspflegers, die unabänderbar sind, unterliegen nicht der Erinnerung, § 11 Abs. 3 RPflG. Grund: Dritte vertrauen auf den Bestand der Verfügung und deshalb kann sie nicht mehr abgeändert werden (MüKo/Lipp, a.a.O., § 573 Rn. 13). |