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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Keine Befangenheit wegen „fachlicher Unkenntnis“

    | Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-) Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich „fehlende Fortbildung“ oder behauptete „fachliche Unkenntnis“ gestützt werden (OLG Celle 25.3.13, 10 WF 372/12). |

     

    In Sorgerechts- und Umgangsverfahren hat Vater V gegen die zuständige Abteilungsrichterin Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht.

     

    V will die Besorgnis der Befangenheit vor allem darauf stützen, die Richterin habe sich nicht weiter fortgebildet. Weitere bestehende fachliche Unkenntnis bei der Abteilungsrichterin werde zu weiteren kindeswohlschädlichen Entscheidungen führen. Zudem offenbarten die Verfügungen der Abteilungsrichterin, im Verfahren betreffend die elterliche Sorge eine Kindesanhörung durchführen zu wollen, dass sie den Inhalt ihrer Akten nicht kennt oder dass ihr die fachliche Kompetenz fehlt.

     

    Das AG hat die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen: Derartige Gesichtspunkte sind schon von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

     

    Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den zurückweisenden Beschluss des AG - FamG - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Quelle: ID 40137200