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  • · Nachricht · Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

    Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft: Staatsanwaltschaft hat kein Beschwerderecht

    | Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses ( BGH 8.10.14, XII ZB 406/13, Abruf-Nr. 172850 ). |

     

    Das AG hat der Mutter für ihre drei Kinder teilweise das Sorgerecht entzogen und es auf eine Ergänzungspflegerin übertragen.

     

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die aber ohne Erfolg geblieben ist.

     

    Quelle: ID 43082621