· Fachbeitrag · Kindschaftssachen
Diese Möglichkeiten haben Großeltern in Sorgerechts- und Umgangsverfahren
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Großeltern begehren zunehmend Einflussmöglichkeiten auf ihre Enkelkinder, ohne dabei auf das Wohlwollen der Eltern angewiesen zu sein. Der Beitrag zeigt, was Großeltern in Kindschaftssachen erreichen können und wo die Grenzen der Durchsetzbarkeit ihrer Rechte liegen. |
1. Sorgerecht
Im Hinblick auf das Sorgerecht gilt:
a) Materielles Sorgerecht
Sorgeberechtigt sind in erster Linie die Eltern. Fällt ein Elternteil durch Tod oder Sorgerechtsentzug aus, übt der andere das Sorgerecht allein aus, § 1680 BGB. Erst wenn beide Teile ausfallen, kommen Dritte und damit auch die Großeltern als Vormund oder als Ergänzungspfleger in Betracht. Die Auswahl erfolgt gem. § 1779 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht. Dabei beachtet es (in dieser Reihenfolge)
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