· Fachbeitrag · Verpflichtung zur Auskunft
So ermitteln Sie den Beschwerdewert richtig
von VRiOLG a.D. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH erläutert, wie Sie den Beschwerdewert und den Kostenaufwand richtig bestimmen, wenn die Belegpflicht unbestimmt ist. |
Sachverhalt
Der Antragsgegner (M) macht gegen seine frühere Ehefrau, die Antragstellerin (F), ZGA geltend. Nachdem er teilweise Auskünfte erhalten und einen bezifferten Teilantrag gestellt hatte, hat er mit einem Stufenantrag weitere Auskunft sowie die Vorlage von Belegen begehrt. Das AG hat die F verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen durch Vorlage einer geschlossenen Aufstellung mit allen Aktiva und Passiva zu erteilen und hinsichtlich der hierzu deklarierten Vermögenswerte entsprechende Bestätigungen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Bank und anderer Träger der geführten Vermögenswerte. Darüber hinaus hat es die F verpflichtet, Jahresberichte und -abschlüsse für bestimmte Jahre sowie für das von ihr betriebene Hotel Buchungen mit Buchungstext zu den einzelnen bezeichnenden Konten sowie bestimmter Gewinn- und Verlustrechnungen für das Hotel vorzulegen. Die Beschwerde der F hat das OLG als unzulässig verworfen. Auf ihre Rechtsbeschwerde wird die Sache zurückverwiesen (BGH 11.5.16, 12 ZB 12/16, Abruf-Nr. 186659).
Entscheidungsgründe
Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist der damit verbundene Aufwand nach Zeit und Kosten anzusetzen. Der Kostenansatz von 14 EUR als Stundensatzhöhe zugunsten der F ist nicht zu beanstanden.
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