· Fachbeitrag · Versäumung der Beschwerdefrist
Haftungsfalle unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung differenziert der BGH beim Anwaltsverschulden zwischen erkennbaren und nicht erkennbaren Fehlern. |
Sachverhalt
Der dem Verfahrensbevollmächtigten des M (VB) am 15.5.17 zugestellte Beschluss vom 9.5.17, mit dem dieser zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist, enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die u. a. wie folgt lautet: „Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde soll begründet werden.“ Der M hat mit Schriftsatz seines VB am 27.5.17 Beschwerde eingelegt und diese mit am 19.7.17 beim AG eingegangenem Schriftsatz begründet. Das AG hat den Schriftsatz an das OLG weitergeleitet, wo er am 26.7.17 eingegangen ist. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das OLG zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
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