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  • · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Rechtsmittelbeschränkung im Versorgungsausgleich unnötig

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Die Rechtsbeschwerde kann wirksam auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt werden (LS. der Redaktion, BGH 18.1.12, XII ZB 696/10, FamRZ 12, 509, Abruf-Nr. 120663).

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich (VA). Auf Antrag hat das AG die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und die Folgesache VA abgetrennt und ausgesetzt. Während der Ehezeit haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 09 hat das AG den VA durchgeführt und dabei die Werte der Auskünfte unter Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der ehezeitlich beitragsgeminderten Zeiten durchgeführt. Dagegen richtet sich erfolglos die Rechtsbeschwerde der DRV Berlin-Brandenburg.

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerdeführerin hat in zulässiger Weise ihre Beschwerde auf den Ausgleich der Versorgungsanrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Folge: Die Rechtsbeschwerde führt auch nur zur Bewertung dieser Anrechte und deren Ausgleich.

    Praxishinweis

    Bedenken ergeben sich hinsichtlich der Beschränkung der Rechtsbeschwerde. Der BGH geht davon aus, dass das Rechtsmittel der DRV - wie nach altem Recht - den gesamten VA erfasst. Dies widerspricht jedoch der neuen Gesetzeslage. Mit der Neuregelung des VA zum 1.9.09 wurde die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben. Die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den Geschiedenen geteilt (BT-Drucksache 16/10144, 31). Daher dürfte es sich auch bei Anfechtungen der öffentlichen Versorgungsträger nur um Teilanfechtungen handeln, die ausschließlich ihr Versorgungsanrecht betreffen. Das Rechtsmittel muss daher nicht beschränkt werden. Vielmehr ergibt sich die Beschränkung allein aus dem Bezug auf das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Anrecht.

     

    Selbst wenn also die DRV die Rechtsbeschwerde nicht beschränkt hätte, dürfte diese keine weitreichenderen Wirkungen haben als eine Überprüfung der Bewertung und des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 96 | ID 32555770