· Fachbeitrag · VKH
Einsatz einer Unterhaltsnachzahlung
| Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist die für nicht notwendige Anschaffungen ausgegebene Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen anzusetzen (BGH 20.6.18, XII ZB 636/17, Abruf-Nr. 202560 ). |
Eine Rechtsmittelführerin (F) darf sich nicht für bedürftig i. S. d. §§ 114 ff. ZPO halten, wenn sich ihre Verhältnisse dadurch verändert haben, dass sie im Verfahren rückständigen Unterhalt von 25.000 EUR erhalten hat. Diese Nachzahlung ist als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen einzusetzen, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem sie rechnen musste, einzusetzen, soweit es das Schonvermögen von 5.000 EUR übersteigt, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII i. V. m. § 1 Nr. 1 VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Unerheblich ist, dass F die 25.000 EUR ausgegeben hat, weil sie sich diese als fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, soweit sie ihre Leistungsunfähigkeit durch das Schonvermögen übersteigende Ausgaben mutwillig herbeigeführt hat. Dies betrifft u. a. die Neueinrichtung der Wohnung im Umfang von mindestens 7.000 EUR. F muss darlegen, weshalb diese Aufwendungen noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens unabwendbar notwendig waren.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig