20.03.2018 · Nachricht · VKH
Erneuter Antrag auch nach Ablehnung des ersten Antrags möglich
| VKH wird oft aufgehoben, weil ein Beteiligter absichtlich oder grob nachlässig unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die falschen Angaben kausal für die Bewilligung waren. Der BGH hat erneut klargestellt, dass der Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO es aber nicht hindert, VKH anschließend erneut mit zutreffenden Angaben zu beantragen (BGH 10.1.18, XII ZB 287/17, Abruf-Nr. 199641 ). |
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