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  • 27.08.2018 · Fachbeitrag · VKH

    Geld in Kenntnis des Rechtsstreits ausgegeben – keine VKH

    | Sind Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (BGH 20.6.18, XII ZB 636/17, Abruf-Nr. 202560 ). |