· Nachricht · VKH
Gerne übersehen: Der Mehrbedarf für Alleinerziehende als Abzugsposition
| Im VKH-Bewilligungsverfahren berücksichtigen die Gerichte von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 21 Abs. 3 SGB II neben den pauschalen Abzugspositionen einen weiteren Mehrbedarf der Antragsteller als Alleinerziehende. |
PRAXISTIPP | Aber Vorsicht: Der Abzug des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei der Ermittlung, ob VKH zu bewilligen ist oder ggf. unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung, wird von den Gerichten zuweilen unterlassen. Daher bietet es sich an, auf S. 4 des VKH-Antragsformular unter Punkt J) besondere Belastungen zu notieren: „ Bitte beim Freibetrag den Zuschlag für Alleinerziehende berücksichtigen.“ |
Quelle: ID 45308324