· Fachbeitrag · VKH in der Rechtsmittelinstanz
Verfahrenshandlung mit Erfolgsaussicht ist unerheblich
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat Folgendes entschieden: Für die Entscheidung über VKH kommt es allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist dem gegenüber unerheblich. |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin (F) hat gegen den Antragsgegner (M) Klage wegen Ehegattenunterhalt erhoben. Die Klage ist ihm unter der im Zuständigkeitsbereich des AG Osnabrück zur Adresse seiner freiberuflichen Praxis zugestellt worden, nicht aber unter seiner damaligen und aktuellen, im AG-Bezirk Bad Iburg liegenden, Wohnanschrift. Später hat die F das Verfahren für erledigt erklärt, weil der Unterhalt bezahlt worden sei. Der M hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und die örtliche Zuständigkeit gerügt. Die F hat trotz gerichtlichen Hinweises keinen Verweisungsantrag an das AG Bad Iburg gestellt. Das AG Osnabrück hat daher das auf Feststellung der Erledigung gerichtete Begehren der F als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der F, mit der sie hilfsweise die Verweisung an das AG Bad Iburg beantragt hat, blieb erfolglos.
Hiergegen richtet sich erfolglos die zugelassene Rechtsbeschwerde der F, für die sie VKH und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten begehrt (BGH 21.6.17, XII ZB 231/17, Abruf-Nr. 195678).
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