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  • · Nachricht · VKH

    Kein VKH-Vorschuss nach rechtskräftiger Scheidung

    | Neben dem allgemeinen Lebensbedarf ist in § 1360a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines VKH-Vorschusses geregelt. Diese Regelung ist auf den Familien- und auf den Trennungsunterhalt (über § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) beschränkt ( BGH 12.4.17, XII ZB 254/16, Abruf-Nr. 193864 ). |

     

    Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist.

     

    MERKE | Vom BGH nicht entschieden ist, ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen kann, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat. Hierfür spricht einiges (OLG Frankfurt FamRZ 93, 1465; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 00, 431 zur Weiterverfolgung des Vorschussanspruchs im Unterhaltsrechtsstreit des Kindes gegen den Vater nach Beendigung der Instanz). Gleiches gilt, wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand (vgl. dazu OLG Frankfurt MDR 05, 590 f. m.w.N).

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 111 | ID 44714368